Mess- und Eichgesetz 
 
Zum 1.1.2015 trat ein neues Mess- und Eichgesetz in Kraft.
Dieses Gesetz betrifft alle Zähler, die zum Erfassen des Verbrauchs von Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser im geschäftlichen und amtlichen Bereich genutzt werden.

Konkret handelt es sich hierbei um das Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV). Alle Messgeräte im Sinne der MessEG und Mess EV müssen angezeigt werden. Ausnahmen sind: Maßverkörperungen (z. B. Gewichtstücke) oder Ausschankmaße und Zusatzeinrichtungen.


Was gibt es also für Neuerungen?

Für Vermieter gilt eine Anzeigepflicht. Das heißt, alle Geräte die ab dem 1.1.2015 erneuert wurden oder erneuert werden, müssen innerhalb von 6 Wochen der zuständigen Behörde gemeldet werden. Dies ist in der Regel das Eichamt.

Was passiert, wenn Sie als Vermieter dieser Anzeigepflicht nicht nachkommen?

In diesem Fall droht Ihnen ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro.


Wie kann der Vermieter feststellen, ob sein Gerät der Anzeigepflicht unterliegt?

- Zum einen informiert Sie Ihre Verwaltung.
- Sie können sich auch an das zuständige Eichamt wenden.
- Auf der Webseite www.agme.de finden Sie unter dem Punkt Fachinformationen eine Übersicht
- Heizkostenverteiler oder Versorgungsmessgeräte, die von den Stadtwerken o. ä. eingebaut und abgerechnet werden, brauchen nicht gemeldet zu werden


Wie können Sie Ihrer Anzeigepflicht nachkommen?

Hier gibt es mehrere Möglichkeiten:

1) Per Telefax
2) Elektronisch (entsprechende Formulare finden Sie unter www.eichamt.de)
3) Über Ihren Messdienstleister, der die neuen bzw. erneuerten Zähler geliefert hat. Hierzu treffen Sie am besten eine vertragliche Regelung
4) Eigentümergemeinschaften können ihren Verwalter beauftragen

Sollten Sie nicht den Weg über das Internet wählen, hier für Sie die entsprechende Adresse und Faxnummer:

Geschäftsstelle der AGME
c/o Deutsche Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht
Franz-Schrank-Str. 9
80638 München
Fax: +49 (0) 89 17901 – 386


Was muss in Ihrer Anzeige stehen?

- Messgeräteart
- Anschrift des Verwenders
- Hersteller des Gerätes
- Typenbezeichnung
- Jahr der Kennzeichnung


Wozu dient die Anzeigepflicht?


Die Überwachungsrechte der Behörden ermöglichen den Bürger/Innen, dass der Verbrauch von Gas, Strom oder Wasser korrekt gemessen wird. Ferner wird so auch die Korrektheit beim Tanken, Verwiegen von Lebensmitteln o. ä. gewährleistet.



Bitte beachten Sie, dass die Anzeige nicht auch ein Eichantrag ist, dieser muss gesondert beantragt werden!


Überblick über die eichpflichtigen Zähler und deren Eichfrist:

Gaszähler Alle 8 Jahre
Kaltwasserzähler Alle 6 Jahre
Stromzähler Alle 16 Jahre
Wärmezähler Alle 5 Jahre
Warmwasserzähler Alle 5 Jahre

 
 
« zurück (22.01.2016)